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Im Juli 2020 wurde unser Verein von einer Gruppe junger Menschen gegründet, die bereits viel Erfahrung im Bereich der Jugend- und Erwachsenenbildung haben und eine speziell darauf ausgerichtete Plattform schaffen wollten. Die Europäischen Werte dienen uns als Vorlage unserer Handlungsprinzipien. Wir arbeiten mit nationalen und internationalen Partnern auf regionaler, überregionaler und globaler Ebene zusammen und helfen anderen Initiativen und Vereinen, sich besser zu vernetzen und Synergien zu nutzen. Wir bilden Jugendliche und junge Erwachsene in ganzheitlicher Sichtweise, damit sie nachhaltige Lösungsansätze für gesellschaftliche Probleme entwickeln können. Diesen Satzungszweck unseres Vereins erfüllen wir insbesondere durch vielfältige Lernarrangements wie Fachkräftefortbildungen, Seminare, Workshops, Studienreisen, Jugendbegegnungen, Think-Camps, Freiwilligendienste, Tagungen, Symposien, Konferenzen und Foren. Darüber hinaus beraten wir Initiativgruppen als begleitende Projekt-Coaches und veranstalten Workshops und Seminare, um sie in ihrer Arbeit zu professionalisieren. So beraten wir zu Themen wie Projektmanagement, Förder- und Finanzierungsmöglichkeiten, Kommunikation oder den gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung ihrer Ideen.

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    DIE SATZUNG - LEITFADEN UNSERES HANDELNS

    (1) Der Verein trägt den Namen „Next Level e. V.“.

    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
    
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen werden. Der Gerichtsstand ist Erfurt.

    (1) Zweck des Vereines ist
    a) die Entwicklung und Durchführung von Programmen der schulischen und außerschulischen Bildungsarbeit für überwiegend Jugendliche und Erwachsene in Erfurt, Thüringen, Deutschland und Europa
    b) die Vermittlung von Grundwerten wie Frieden, Demokratie, Solidarität und Nachhaltigkeit
    c) die Förderung aktiver und lösungsorientierter Auseinandersetzung mit Problemen und Herausforderungen der Gesellschaft in den Bereichen Bildung, Umwelt, Wirtschaft und Kultur
    (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch vielfältige Lernarrangements wie Fachkräfte-fortbildungen, Seminare, Workshops, Studienreisen, Jugendbegegnungen, Workcamps, Freiwilligendienste, Tagungen, Symposien, Konferenzen, Foren und anderen Formaten mit lokalen, regionalen, bundesweiten, europäischen und anderen internationalen Partnern auf lokaler, regionaler, bundesweiter, europäischer und internationaler Ebene in den Bereichen der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung (Beispielprogramme sind Erasmus+, Jugend in Aktion, Europäisches Solidaritätskorps, Kinder- und Jugendplan des Bundes) mit den Schwerpunkten:
    a) Umweltbezogene Bildung
    b) Erlebnispädagogische Bildung
    c) Kulturelle Bildung
    d) Transkulturelle Bildung
    (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    (5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    (2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz, der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder eine Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

    (1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt, unterstützt und fördert. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
    (2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
    (3) Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss,
    d) durch Streichung in der Mitgliederliste.
    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
    (4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem Vermögen des Vereins, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

    Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand.

    (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
    (2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) die Wahl des Vorstandes,
    b) Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
    c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Wahl der Rechnungsprüfer,
    f) Änderung der Satzung,
    g) Auflösung des Vereins.
    h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.


    (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Stimmrechtsübertragung ist der Versammlungsleitung vor Eröffnung der Mitgliederversammlung anzuzeigen.
    (4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Auf Vorschlag des Vorstands kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
    (5) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag.

    (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    (7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

    (8) Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder vom zuständigen Finanzamt zur Registrierung oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss vornehmen.

    (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

    (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

    (2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

    (3) Der Vorstand wird auf 3 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Übergangsvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das von dieser Mitgliederversammlung gewählte Ersatzmitglied des Vorstandes ist nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

    (4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte ist nicht beschränkt.

    (5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden oder sein Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen. In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom in der Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterschreiben. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    (6) Der Vorstand ist, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält, für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen insbesondere die nachfolgenden Geschäftsaufgaben:
    a) die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
    b) die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c) die Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
    d) die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage
    e) die fristgerechte Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge
    f) die Verwaltung des Vereinsvermögens.

    (7) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl durchzuführen ist, ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Aufgaben. Die Aufgabenzuweisung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem aufgabenübernehmenden Vorstands-mitglied.

    (8) Neben dem Vorstand sind für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen. Gewisse, durch besondere Vertreter zu vertretenen Geschäften im Sinne dieses Absatzes, sind alle diejenigen, die sich der Vorstand auf Grund mangelnder Kenntnis innerhalb des jeweiligen Geschäftskreises nicht im Stande sieht zu vertreten. Besondere Vertreter sind durch den Vorstand
    zu bestellen. Über die Bestellung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorstand, dem Protokollführer und dem zu bestellenden Vertreter zu unterschreiben ist. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich gemäß § 30 BGB, im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

    Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählte Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    (1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
    Youth Garage e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

    (2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. (3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Vorstehende Satzung wurde am 07.07.2020 in Erfurt von der Gründerversammlung beschlossen.

    § 1 – Name und Sitz

    (1) Der Verein trägt den Namen „Next Level e. V.“.
    (2) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
    (3) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen werden. Der Gerichtsstand ist Erfurt.

    § 2 – Zweck des Vereins

    (1) Zweck des Vereines ist
    a) die Entwicklung und Durchführung von Programmen der schulischen und außerschulischen Bildungsarbeit für überwiegend Jugendliche und Erwachsene in Erfurt, Thüringen, Deutschland und Europa
    b) die Vermittlung von Grundwerten wie Frieden, Demokratie, Solidarität und Nachhaltigkeit
    c) die Förderung aktiver und lösungsorientierter Auseinandersetzung mit Problemen und Herausforderungen der Gesellschaft in den Bereichen Bildung, Umwelt, Wirtschaft und Kultur
    (2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch vielfältige Lernarrangements wie Fachkräfte-fortbildungen, Seminare, Workshops, Studienreisen, Jugendbegegnungen, Workcamps, Freiwilligendienste, Tagungen, Symposien, Konferenzen, Foren und anderen Formaten mit lokalen, regionalen, bundesweiten, europäischen und anderen internationalen Partnern auf lokaler, regionaler, bundesweiter, europäischer und internationaler Ebene in den Bereichen der außerschulischen Jugend- und Erwachsenenbildung (Beispielprogramme sind Erasmus+, Jugend in Aktion, Europäisches Solidaritätskorps, Kinder- und Jugendplan des Bundes) mit den Schwerpunkten:
    a) Umweltbezogene Bildung
    b) Erlebnispädagogische Bildung
    c) Kulturelle Bildung
    d) Transkulturelle Bildung
    (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
    (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    (5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    § 3 – Begünstigungsverbot, Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale

    (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    (2) Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder, haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz, der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) in Form pauschalen Aufwendungsersatzes oder eine Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

    § 4 – Mitgliedschaft

    (1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt, unterstützt und fördert. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme beschließt. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
    (2) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
    (3) Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Tod oder – bei juristischen Personen – durch Auflösung,
    b) durch Austritt,
    c) durch Ausschluss,
    d) durch Streichung in der Mitgliederliste.
    Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Frist durch Beschluss des Vorstandes möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlusserklärung Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand. Sie kann erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.
    (4) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückgabe gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem Vermögen des Vereins, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

    § 5 – Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand.

    § 6 – Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
    (2) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, und zwar im ersten Halbjahr. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a) die Wahl des Vorstandes,
    b) Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen Mitglieds,
    c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
    d) Entlastung des Vorstandes,
    e) Wahl der Rechnungsprüfer,
    f) Änderung der Satzung,
    g) Auflösung des Vereins.
    h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
    (3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Jedes Mitglied kann bis zum 5. Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Sie ist einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dieses verlangen. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Stimmrechtsübertragung ist der Versammlungsleitung vor Eröffnung der Mitgliederversammlung anzuzeigen.
    (4) Der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter leiten die Versammlung. Auf Vorschlag des Vorstands kann eine gesonderte Versammlungsleitung bestellt werden.
    (5) Bei der Abstimmung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes den Ausschlag.

    (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut und zeitlich unmittelbar darauf einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    (7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3-Mehrheit der gültigen Stimmen. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit 1/4 der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

    (8) Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht oder vom zuständigen Finanzamt zur Registrierung oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss vornehmen.

    (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und von einem anderen Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

    § 7 – Der Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

    (2) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

    (3) Der Vorstand wird auf 3 Kalenderjahre gewählt, jedoch bleiben die Vorstandsmitglieder so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Übergangsvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Das von dieser Mitgliederversammlung gewählte Ersatzmitglied des Vorstandes ist nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

    (4) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte ist nicht beschränkt.

    (5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden oder sein Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds ist geheim abzustimmen. In den Vorstandssitzungen wird mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen und vom in der Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterschreiben. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

    (6) Der Vorstand ist, soweit die Satzung keine abweichende Regelung enthält, für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Hierzu zählen insbesondere die nachfolgenden Geschäftsaufgaben:
    a) die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen
    b) die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    c) die Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
    d) die Sicherstellung einer geordneten Finanzlage
    e) die fristgerechte Abführung aller Steuern, Gebühren und Beiträge
    f) die Verwaltung des Vereinsvermögens.

    (7) Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine Neuwahl durchzuführen ist, ein anderes Vorstandsmitglied kommissarisch dessen Aufgaben. Die Aufgabenzuweisung erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Vorstand und dem aufgabenübernehmenden Vorstands-mitglied.

    (8) Neben dem Vorstand sind für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen. Gewisse, durch besondere Vertreter zu vertretenen Geschäften im Sinne dieses Absatzes, sind alle diejenigen, die sich der Vorstand auf Grund mangelnder Kenntnis innerhalb des jeweiligen Geschäftskreises nicht im Stande sieht zu vertreten. Besondere Vertreter sind durch den Vorstand
    zu bestellen. Über die Bestellung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorstand, dem Protokollführer und dem zu bestellenden Vertreter zu unterschreiben ist. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich gemäß § 30 BGB, im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

    § 8 Kassenprüfer/-in

    Der von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählte Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.

    § 9 – Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

    § 10 – Auflösung des Vereins

    (1) Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
    Youth Garage e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

    (2) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. (3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
    Vorstehende Satzung wurde am 07.07.2020 in Erfurt von der Gründerversammlung beschlossen.